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FAQ

  • In der Schweiz gilt, dass Arbeiten mit besonderen Gefahren nur Arbeitnehmern übertragen werden dürfen, die dafür entsprechend ausgebildet sind. (VUV Art. 8.1)
  • Wir empfehlen das Bedienpersonal nach unserer Fachempfehlung FE 310.15d «Instruktion und Ausbildung für Benutzer von Hubarbeitsbühnen» auszubilden.
  • Der Ausbildungsnachweis wird in Papierform oder in Form eines Ausweises dokumentiert.

  • Eine generelle Ausweispflicht besteht nicht
  • In der Schweiz gilt aber, dass Arbeiten mit besonderen Gefahren nur Arbeitnehmern übertragen werden dürfen, die dafür entsprechend ausgebildet sind. (VUV Art. 8.1)
  • Der Ausbildungsnachweis wird in Papierform oder in Form eines Ausweises dokumentiert.
  • Wir empfehlen das Bedienpersonal nach unserer Fachempfehlung FE 310.15d, «Instruktion und Ausbildung für Benutzer von Hubarbeitsbühnen» auszubilden.
  • Ausbildung ist die Vermittlung theoretischer und praktischer Kenntnisse zu einem umfassenden Thema (VUV Art. 8) und die Überprüfung der vermittelten Lerninhalte
  • Ausbildungskurse werden von Ausbildungszentren, Herstellern oder Vermietern von Hubarbeitsbühnen angeboten.
  • Betriebe können Bediener auch selbst ausbilden, wenn sie über einen fachkundigen Ausbilder verfügen (Ausbilder mit Ausbilder- Ausbildung).

  • In der Schweiz gilt generell, dass ein Bediener einer HAB über eine Instruktion verfügen muss.
  • Wir empfehlen das Bedienpersonal nach unserer Fachempfehlung FE 310.15d, «Instruktion und Ausbildung für Benutzer von Hubarbeitsbühnen» zu instruieren.
  • Am Einsatzort ist zusätzlich eine Instruktion nötig, wenn den Bedienern das eingesetzte Modell nicht vertraut ist. Die Instruktion muss durch eine fachkundige Person erfolgen und ist zu dokumentieren.
  • Als fachkundig gelten insbesondere Personen mit einer Einweiser- oder Ausbilder- Ausbildung
  • Der Instruktionsnachweis wird in Form einer unterzeichneten Checkliste C-311.15d dokumentiert.

  • Arbeitsmittel müssen bestimmungsgemäss verwendet werden. Insbesondere dürfen sie nur für Arbeiten und an Orten eingesetzt werden, wofür sie geeignet sind.
  • Vorgaben des Herstellers über die Verwendung des Arbeitsmittels sind zu berücksichtigen. VUV Art. 32a, Abs.1
  • Die Vorgaben des Herstellers betreffend Verwendung der PSAgA sind im Betriebshandbuch geregelt.
  • Wir empfehlen die PSAgA bei allen statischen und mobilen Auslegerhubarbeitsbühnen Kat. 1b und 3b zu tragen.

  • In Arbeitskörben von Hubarbeitsbühnen sprechen wir von einer Rückhaltung, welche keine Ausbildung, aber eine Instruktion bedingt. Die Teilnehmer einer VSAA-Bedienerausbildung werden in der Handhabung einer Rückhaltung und deren Risiken instruiert.
  • Ein Rückhaltesystem wird so konzipiert, dass das Verbindungsmittel so kurz ist, dass die absturzgefährdete Kante nicht erreicht werden kann. Der Benutzer arbeitet innerhalb eines sicheren Bereichs, der durch das Rückhaltesystem begrenzt wird.
  • Die vom Hersteller dafür vorgesehenen Anschlagpunkte in den Arbeitskörben von Hubarbeitsbühnen weisen nach SN EN 280 eine garantierte Rückhaltekraft von nur 3kN aus (ab SN EN280 2022/10, 6kN) was für eine Rückhaltung genügend ist, nicht aber für eine Absturzsicherung.
  • Ein Anschlagpunkt gegen Absturz muss min. eine Auffangkraft von 12kN nachweisen.  SN EN 795

  • Arbeitsmittel müssen bestimmungsgemäss verwendet werden. Insbesondere dürfen sie nur für Arbeiten und an Orten eingesetzt werden, wofür sie geeignet sind.
  • Vorgaben des Herstellers über die Verwendung des Arbeitsmittels sind zu berücksichtigen. VUV Art. 32a, Abs.1
  • Das Betreten und Verlassen des Arbeitskorbes aus der angehobenen Arbeitsbühne ist mit grossen Risiken verbunden und wird nach SN EN 280 vom Hersteller untersagt.
  • Im Grundsatz hat für einen Ausstieg aus dem angehobenen Arbeitskorb (ausschliesslich erlaubt in Ausnahmesituationen) eine Risikobeurteilung durch einen Sicherheitsfachmann zu erfolgen.
  • Für die Gefahrenermittlung und Massnahmenplanung mit D-A-CH-S Papier hat der VSAA eine Weisung W 380.18d erlassen.
  • Empfehlung VSAA: Verlassen des Arbeitskorbes aus Hubarbeitsbühnen W 380.18d
  • Merkblatt: Risiken beurteilen und mindern – Methode Suva für Maschinen www.suva.ch/66037.D.

  • Bediener von Hubarbeitsbühnen müssen für Ihre Tätigkeit geeignet sein!
  • Anforderungen:
    • Mindestalter 18 Jahre! Für Lernende sind Ausnahmen möglich, sofern dies in der jeweiligen Berufsbildungsverordnung zugelassen wird. ArGV 5 Art. 4
    • körperliche und geistige Gesundheit (gutes Seh- und Hörvermögen, keine Alkohol-, Drogen- oder Medikamentensucht)
    • zuverlässige, verantwortungsbewusste und umsichtige Handlungsweise
    • Schwindelfreiheit
    • Technisches Verständnis

  • Gemäss Fachempfehlung FE 320-15d Abschnitt 5.4.3 müssen die Unterlagen, welche vom VSAA zur Verfügung gestellt werden, zwingend verwendet werden.

  • Der VSAA erhebt bei den lizenzierten VSAA-Training-Center eine Gebühr von CHF 5.00 pro Teilnehmer, welche für die Weiterentwicklung der Unterlagen und der Qualitätssicherung verwendet werden.

  • Die Grundlagen für die Zertifizierung als VSAA-Training-Center finden Sie in der Fachempfehlung FE 320-15d Abschnitt 5 und 6.
  • Für weitere Informationen über eine Mitgliedschaft und eine Training-Center Zertifizierung, wenden Sie sich bitte an unser Sekretariat: info@verbandvsaa.ch

Die VSAA-Bediener-Ausbildung dauert einen Tag. Eine Liste der VSAA-Training-Center finden Sie hier

  • In unserer Fachempfehlung FE 310.15d
  • Abschnitt 5 «Fachliche Anforderungen an die Benutzer-Ausbildung und Instruktion»
  • Abschnitt 6 «Fachliche Anforderungen an die Einweiser-Ausbildung»

  • Im Abschnitt 6 der FE 310.15d wird nicht explizit davon gesprochen, jedoch auf die FE 320-15d hingewiesen, um zu ergänzen, was der Begriff «anerkanntes Ausbildungszentrum» bedeutet.
  • In der FE 320-15d wird ab Abschnitt 5 beschrieben, was der Begriff «anerkanntes Ausbildungszentrum» umfasst und unter anderem unter Punkt 5.6 die Zertifizierung durch den VSAA genannt.
  • Somit ist eine VSAA-Bedienerschulung gefordert zur Zulassung zum VSAA-Einweiser-Kurs. 

  • Grundsätzlich wir die Akzeptanz einer ausländischen Ausbildung, im Bereich Arbeitssicherheit, von der SUVA beurteilt.
  • Die SUVA nennt als anerkannte Ausbildungsstätten den Verband VSAA und die IPAF.
  • Wir empfehlen, diese Frage direkt an die SUVA zu richten.

  • Hier finden Sie weitere Informationen zu den VSAA-Ausbildungen.

  • Die Teilnahme an Praxisarbeiten sowie deren Überprüfung erfordern kein vorgängiges Bestehen der Theorieprüfung.
  • Das Tagesprogramm kann auf die Bedürfnisse der Teilnehmer und/oder der Wetterverhältnisse angepasst werden. Dazu auch ein Beispiel zur Arbeit mit mehreren Gruppen im Tagesprogramm VSAA.
  • Voraussetzung ist, dass die Praxisarbeiten nur im Rahmen einer Bedienerausbildung stattfinden und der Ausbilder zu jeder Zeit gegenwärtig ist, die Teilnehmer instruiert sind und die Sicherheit gewährleistet ist.
  • Das Ausstellen eines Bedienerausweises ist nur mit dem Bestehen der Theorie- UND der Praxisprüfung zulässig.

  • Ja.
  • Nachprüfungen sollen aber nicht am selben Tag stattfinden.
  • Der Teilnehmer soll die Zeit nutzen, um aufgrund des Fachbuches den Stoff zu wiederholen und zu einem späteren Zeitpunkt beweisen, dass er die Punkte verstanden hat (Bestehen der Theorieprüfung).
  • Bei Nichtbestehen einer der Prüfungen kann eine Teilnahmebestätigung ausgestellt werden, aus welcher klar hervorgeht, dass es sich NICHT um einen Ausbildungsnachweis handelt. 

  • Grundsätzlich besteht keine Beschränkung.
  • Es obliegt der Verantwortung des durchführenden VSAA-Ausbildungszentrums, wie, zu welchen Bedingungen und Kosten es eine Nachprüfung durchführt.