FAQ
1. Ist eine Schulung für Hubarbeitsbühnenbediener erforderlich?
- In der Schweiz gilt, dass Arbeiten mit besonderen Gefahren nur Arbeitnehmern übertragen werden dürfen, die dafür entsprechend ausgebildet sind. (VUV Art. 8.1)
- Der Begriff Ausbildung wird der Schulung im folgenden gleichgesetzt
- Wir empfehlen das Bedienpersonal nach unserer Fachempfehlung FE 310.15d, Instruktion und Ausbildung für Benutzer von Hubarbeitsbühnen zu schulen.
- Der Ausbildungsnachweis wird in Papierform oder in Form eines Ausweises dokumentiert.
2. Besteht eine Ausweispflicht für das Führen einer Hubarbeitsbühne?
- Eine generelle Ausweispflicht besteht nicht
- In der Schweiz gilt aber, dass Arbeiten mit besonderen Gefahren nur Arbeitnehmern übertragen werden dürfen, die dafür entsprechend ausgebildet sind. (VUV Art. 8.1)
- Der Ausbildungsnachweis wird in Papierform oder in Form eines Ausweises dokumentiert.
- Wir empfehlen das Bedienpersonal nach unserer Fachempfehlung FE 310.15d, Instruktion und Ausbildung für Benutzer von Hubarbeitsbühnen zu schulen.
- Ausbildung ist die Vermittlung theoretischer und praktischer Kenntnisse zu einem umfassenden Thema (VUV Art. 8)
- Ausbildungskurse werden von Trainingszentren, Herstellern oder Vermietern von Hubarbeitsbühnen angeboten.
- Betriebe können Bediener auch selber Ausbilden, wenn sie über einen fachkundigen Ausbildner verfügen (Ausbildner mit Einweiser- oder Ausbildner- Ausbildung).
3. Ist ein Instruktionsnachweis für Hubarbeitsbühnenbediener erforderlich?
- In der Schweiz gilt generell, dass ein Bediener einer HAB über eine Instruktion verfügen muss.
- Wir empfehlen das Bedienpersonal nach unserer Fachempfehlung FE 310.15d, Instruktion und Ausbildung für Benutzer von Hubarbeitsbühnen zu instruieren.
- Am Einsatzort ist zusätzlich eine Instruktion nötig, wenn den Bedienern das eingesetzte Modell nicht vertraut ist. Die Instruktion muss durch eine fachkundige Person erfolgen und ist zu dokumentieren.
- Als fachkundig gelten insbesondere Personen mit einer Einweiser- oder Ausbildner- Ausbildung
- Der Instruktionsnachweis wird in Form einer unterzeichneten Checkliste C-311.15d dokumentiert.
4. Besteht eine Pflicht für das Tragen einer PSA (persönliche Schutzausrüstung)?
- Arbeitsmittel müssen bestimmungsgemäss verwendet werden. Insbesondere dürfen sie nur für Arbeiten und an Orten eingesetzt werden, wofür sie geeignet sind.
- Vorgaben des Herstellers über die Verwendung des Arbeitsmittels sind zu berücksichtigen. (VUV Art 32a, Abs.1)
- Die Vorgaben des Herstellers betreffend Verwendung der PSA sind im Betriebshandbuch geregelt.
- Wir empfehlen die PSA bei allen statischen und mobilen Auslegerhubarbeitsbühnen Kat. 1b und 3b zu tragen.
5. Benötigen Arbeiter, die eine persönliche Sicherheitsausrüstung gegen Absturz (PSAgA) tragen, einen entsprechenden Kurs?
Bei Arbeitern, die eine Arbeitsbühnen-Bediener-Schulung absolviert haben, genügt eine Instruktion zur PSAgA. Ein PSAgA-Kurs ist nicht nötig. Voraussetzung ist, dass die Arbeiter nicht aus der Arbeitsbühne aussteigen. Mehr Informationen dazu auf der Suva-Website
6. Ist das Betreten und Verlassen der angehobenen Arbeitsbühne erlaubt?
- Arbeitsmittel müssen bestimmungsgemäss verwendet werden. Insbesondere dürfen sie nur für Arbeiten und an Orten eingesetzt werden, wofür sie geeignet sind.
- Vorgaben des Herstellers über die Verwendung des Arbeitsmittels sind zu berücksichtigen. (VUV Art 32a, Abs.1)
- Das Betreten und Verlassen des Arbeitskorbes aus der angehobenen Arbeitsbühne ist mit grossen Risiken verbunden und wird nach EN 280 vom Hersteller untersagt.
- Im Grundsatz hat für einen Ausstieg aus dem angehobenen Arbeitskorb eine Risikobeurteilung zu erfolgen.
- Für die Gefahrenermittlung und Massnahmenplanung mit D-A-CH-S Papier hat der VSAA eine Empfehlung W 380.18d erlassen.
- Empfehlung VSAA: Verlassen des Arbeitskorbes aus Hubarbeitsbühnen (W 380.18d)
- Merkblatt: Risiken beurteilen und mindern – Methode Suva für Maschinen www.suva.ch/66037.D, www.suva.ch/66037.F, www.suva.ch/66037.I
- DACHS: www.bauforumplus.eu/absturz ® Hubarbeitsbühnen sicherer Überstieg
7. Welches sind die persönlichen Voraussetzungen für das Führen von Hubarbeitsbühnen?
- Bediener von Hubarbeitsbühnen müssen für Ihre Tätigkeit geeignet sein!
- Anforderungen:
- Mindestalter 18 Jahre! Für Lernende sind Ausnahmen möglich, sofern dies in der jeweiligen Berufsbildungsverordnung zugelassen wird.
- körperliche und geistige Gesundheit (gutes Seh- und Hörvermögen, keine Alkohol, Drogen- oder Medikamentensucht)
- zuverlässige, verantwortungsbewusste und umsichtige Handlungsweise
- Schwindelfreiheit
- Technisches Verständnis